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Amtsgericht
»Recht ist, was dem deutschen Volke
nützt, Unrecht, was ihm schadet. Die Quellen, aus denen
dieses Recht erkannt wird, sind die Grundsätze und
Zielsetzungen des nationalsozialistischen Staates und der den
Staat tragenden Bewegung. Das Programm der NSDAP ist daher
geltendes Recht.«
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Die Stele vor dem Amtsgericht in Düren
erinnert an ein besonders trauriges Kapitel deutscher
Geschichte, das allerdings mit dem Untergang des Dritten
Reiches noch lange nicht zu Ende war. Sie steht symbolisch
für jenen Teil des terroristischen
Unterdrückungsapparates, der nahezu reibungslos
funktionierte und der auf lange Zeit den Glauben an die Geltung
von Menschen- und Verfassungsrechten bis in seine Grundfesten
erschütterte. Nicht zuletzt auf Grund der Tatsache, dass
viele dieser Unrechts-Sprecher nach dem Abgang ihrer braunen
Herren nur die andersfarbige Robe überzustreifen
brauchten, um auch den neuen Herren mit vollem Herzen dienen zu
können.
Es ist für die Klärung dieses
Sachverhaltes von Vorteil, dass insbesondere die
nationalsozialistische Propaganda nie ein Hehl daraus machte,
wie sie das Recht in ihrem Sinne umzuformen gedachte, um es
für ihre Zwecke nutzbar zu machen. Mehrmals
wöchentlich wurde im „Westdeutschen
Beobachter“ unter der Rubrik „Dürener
Gerichtschronik“ mit unverhohlener Befriedigung über
die Aburteilung von jüdischen
„Rasseschändern“, „marxistischen
Elementen“ und sonstigen
„Volksschädlingen“ berichtet. Dabei hielt man
sich oft nicht einmal an die brutalen Gesetze und Verordnungen,
sondern schuf eigenes Recht, wie es der Fall gerade erforderte.
Ein Beispiel hierfür dokumentierte der
„Westdeutsche Boebachter“ in seiner Ausgabe vom 10.
Dezember 1935, wo es darum geht, dass ein Amtsgericht einem
Vormund verboten hatte, als gesetzlicher Vertreter seiner
beiden minderjährigen Kinder das diesen gehörende
Grundstück an eine Jüdin zu verkaufen.
Das zuständige Landgericht wies die
dagegen eingelegte Beschwerde zurück und führte aus,
„es sei zwar richtig, dass es ein Gesetz, wonach ein Jude
nicht Eigentümer deutschen Grund und Bodens sein oder
werden könne, noch nicht gebe. Trotzdem sei es aber
geltendes Recht, dass ein Jude deutschen Grund und Boden nicht
mehr erwerben könne. Recht sei, was dem deutschen Volke
nütze, Unrecht, was ihm schade. Die Quellen, aus denen
dieses Recht erkannt werde, seien die Grundsätze und
Zielsetzungen des nationalsozialistischen Staates und der den
Staat tragenden Bewegung. Das Programm der NSDAP sei daher
geltendes Recht. Hiernach könne nur ein Deutscher im Sinne
der Blutzugehörigkeit Eigentümer deutschen Grund und
Bodens sein, wie dies ja schon bei der Erbhofgesetzgebung zum
Ausdruck gekommen sei … Reichsminister Dr. Frick hat vor
einigen Wochen in seiner Rede in Saarbrücken ein Gesetz
über die wirtschaftliche Betätigung der Juden
angekündigt. Es ist daher anzunehmen, dass die Frage des
Grundstückserwerbs durch Juden in Kürze auch
gesetzlich geregelt werden wird.“
Ohne jeden Skrupel wird hier die
Gesetzlosigkeit zum geltenden Recht erhoben, und das zu einem
Zeitpunkt, als man zumindest gegenüber dem Ausland noch
den Schein der Rechtsstaatlichkeit zu wahren bemüht war.
Schließlich standen die Olympischen Spiele in Deutschland
unmittelbar bevor.
Wie Hohn muten da die Worte an, die sich
auf der Grundsteinurkunde vom 9. Mai 1938 für das jetzige
Amtsgericht wiederfinden: „So strebe der Bau hoch zu
einer Stätte unbeirrbarer gerechter Anwendung des Rechts
und zu einem Hort wahrhaft volksnaher Rechtspflege. Mögen
in ihm nur deutsche Männer ihres Amtes walten, die von der
hohen Aufgabe ihres Berufes zutiefst durchdrungen
sind.“
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